
Mit dem Entwurf für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2027 stehen grundlegende Änderungen in der Förderung kleiner Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien bevor. Laut einem aktuellen Bericht der Stiftung Umweltenergierecht wird die bisherige Einspeisevergütung, die den Betreibern kleiner Anlagen eine garantierte Vergütung für ihren eingespeisten Strom sicherte, abgeschafft. Diese Neuregelung betrifft insbesondere Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen werden.
Die Abschaffung der Einspeisevergütung hat weitreichende Folgen, vor allem für private Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern sowie für kleinere gewerbliche Solaranlagen, Wasserkraftwerke und biogenerierte Anlagen. Zukünftig haben neue Anlagen bis zu einer Leistung von 100 Kilowatt keinen Anspruch mehr auf die garantierte Vergütung über 20 Jahre. Insbesondere bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 25 Kilowatt wird es keinerlei Ansprüche auf eine Förderung im Rahmen der Marktprämie geben. Lediglich modernisierte Wasserkraftanlagen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Für kleinere Anlagen bedeutet dies, dass Betreiber künftig vor allem auf den Eigenverbrauch, die Direktvermarktung ohne Förderung oder die unentgeltliche Abnahme angewiesen sind. Dr. Yvonne Kerth, die Forschungsgebietsleiterin der Stiftung, bezeichnet diese Veränderungen als einen Paradigmenwechsel in der Förderung. Für Anlagen ab 25 Kilowatt bleibt das Marktprämienmodell erhalten, das eine Form der Förderung darstellt, die den Betreibern mehr Freiraum bei der Vermarktung ihrer erzeugten Energie bietet.
Das EEG 2027 sieht auch Übergangslösungen vor, die es den Betreibern ermöglichen sollen, für einen begrenzten Zeitraum eine Vergütung für ihren eingespeisten Strom zu erhalten. Diese Übergangszahlungen sind jedoch zeitlich begrenzt und die Fördergrenzen sinken schrittweise. Anlagen unter 50 Kilowatt, die bis Ende 2027 in Betrieb genommen werden, können von der Übergangszahlung profitieren, während der Zeitraum für Anlagen unter 25 Kilowatt bis Ende 2028 und für Anlagen unter 7 Kilowatt bis Ende 2030 reicht. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber einen sanften Übergang zu den neuen Bedingungen anstrebt.
Für die kleineren Anlagen unter 25 Kilowatt wird zusätzlich ein befristeter Bonus für die Direktvermarktung eingeführt. Allerdings stellt sich die praktische Frage, ob es für sehr kleine Strommengen geeignete Geschäftsmodelle gibt, die eine Direktvermarktung ermöglichen. Anna Seußler Becerra, Co-Autorin des Berichts, weist darauf hin, dass bisher noch keine gängigen Modelle existieren, die diesen Anforderungen gerecht werden.
Die geplanten Änderungen in der Förderung bedeuten nicht nur eine Anpassung bestehender Regelungen, sondern eine grundlegende Neuausrichtung. Der Wegfall der Einspeisevergütung und die Fokussierung auf die Direktvermarktung unterstreichen die Bedeutung des Eigenverbrauchs, insbesondere für die kleineren Anlagen. Der Erfolg dieser Reformen, sollten sie in Kraft treten, hängt maßgeblich davon ab, ob geeignete Vermarktungsmodelle für kleine Strommengen entwickelt werden können.
Für Bestandsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Betrieb genommen wurden, ändert sich der Förderrahmen nicht. Dies gibt bestehenden Betreibern eine gewisse Planungsicherheit, während neue Investitionen in kleinere erneuerbare Energien-Anlagen vor erhebliche Herausforderungen gestellt werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das EEG 2027 eine grundlegende Wende in der Förderung kleinerer erneuerbarer Energien-Anlagen darstellen könnte. Diese Veränderungen sind sowohl für die Betreiber als auch für die zukünftige Entwicklung des Marktes von großer Bedeutung. Ob diese Reformen tatsächlich zu einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien führen werden, bleibt abzuwarten. Der Fokus auf Direktvermarktung und Eigenverbrauch könnte dabei entscheidend für die Akzeptanz und den Erfolg der neuen Regelungen sein.


















































